Allgemeine Geschäftsbedingungen der TESUMO GmbH & Co. KG

1. GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Tesumo GmbH & Co. KG (nachfolgend „Verkäufer“) und dem Käufer gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen – einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen Beratungsvertrages sind – in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr (Tegernseer Gebräuche) – ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Kaufes gültigen Fassung, sofern die Leistungen nicht über den Webshop des Verkäufers erbracht werden. Der Käufer kann bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) oder nicht (Verbraucher).

1.2 Abweichenden Bedingungen, insbesondere den Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen.

1.3 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen des Verkäufers auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.

2. ANGEBOTE UND VERTRAGSSCHLUSS

2.1 Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers sowie im Internet enthaltenen Angaben des Verkäufers sind – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Sie enthalten keine verbindlichen Zusicherungen.

2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder in Textform bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

2.3 Werden dem Verkäufer nach Vertragsschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

3. EIGENSCHAFTEN DES HOLZES

3.1 Holz und Holzverbundstoffe haben naturgegebene Eigenschaften. Abweichungen in der Ausdehnung und Farbe sowie produkttypische Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer diese biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verarbeitung zu berücksichtigen.

3.2 Die Bandbreite von natürlichen Farbstrukturen und sonstigen Unterschieden gehört zu den produkttypischen Eigenschaften der Holzproduktarten und stellt keinen Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Fachgerechter Rat ist einzuholen.

3.3 Die Hinweise auf den Produktblättern sind Vertragsbestandteil und vom Käufer zu beachten.

3.4 Bei Holzverbundstoffen sind Ausgasungen übliche Erscheinungen und gelten nicht als Mangel.

4. DATENSPEICHERUNG

Der Käufer ist damit einverstanden, dass der Verkäufer, die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten soweit für die Vertragserfüllung erforderlich gemäß den Bestimmungen des Datenschutzrechts verarbeitet.

5. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND VERZUGWARENVERFÜGBARKEIT

5.1 Lieferungen erfolgen ab Lager des Verkäufers und auf Gefahr des Käufers (EXW); auch bei Frankolieferungen geschieht der Transport auf Gefahr des Käufers. Abweichungen können vereinbart werden.

5.2 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

5.3 Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen, in aller Regel 21 Tage betragenden Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit der Verkäufer eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.

5.4 Bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere aber nicht ausschließlich Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Störung der Verkehrswege, mangelnde Selbstbelieferung, Pandemien – einschließlich Covid-19 sowie unmittelbare und mittelbare Auswirkungen durch gesetzliche, gerichtliche oder behördliche Maßnahmen), verlängert sich die Lieferfrist – auch innerhalb eines Verzuges – um die für die Beseitigung der Hindernisse erforderliche Frist, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Lieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.

5.5 Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers ist unverzüglich zu erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Verkäufers. Wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und weder den Verkäufer noch dessen Zulieferer ein Verschulden trifft, ist der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet.

5.6 Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, so kann der Käufer ausschließlich pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts, der verspätet gelieferten Ware. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

6. EIGENTUMSVORBEHALT

6.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

6.2 Der Verkäufer ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt er spätestens mit der Auftragsbestätigung.

6.3 Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rückforderung der Ware berechtigt, nachdem er eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Sofern der Verkäufer die Ware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer.

6.4 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

6.5 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.

6.6 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, ein Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 6.5 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

6.7 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, ein Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes, von Grundstücksrechten, des Schiffes, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeuges entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten und mit dem Rang vor dem Rest an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt. Ziff. 6.5 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

6.8 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 6.5 bis 6.7 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherheitsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

6.9 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. Ziff. 6.5 bis 6.7 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen unter genauer Bezeichnung der von diesen erworbenen Gegenständen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

6.10 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in das nach den vorstehenden Regelungen entstandene Miteigentum des Verkäufers oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für die statthaften Rechtsbehelfe notwendigen Unterlagen zu informieren.

6.11 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug abgetretener Forderungen. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

6.12 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Anforderung des Käufers insoweit nach seiner Wahl zur (ggf. anteiligen) Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Käufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen endgültig auf den Käufer über.

7. ZAHLUNGSMODALITÄTEN

7.1 Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig.

7.2 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.

7.3 Der Verkäufer kann bei Zahlungsverzug die Wegschaffung und/oder Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen.

7.4 Eine Zahlungsverweigerung oder -rückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder den Beanstandungsgrund bei Vertragsschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf der Käufer die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.

7.5 Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

7.6 Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preise zzgl. der jeweils anwendbaren gesetzlichen Umsatzsteuer und zzgl. Nebenkosten (z.B. Versand). Davon abweichend gilt bei Verkauf an Verbrauchern: Alle Preise verstehen sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zzgl. Versandkosten.

8. SACHMÄNGELGEWÄHRLEISTUNG, GARANTIE

8.1 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer wie folgt:
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt. Diese Regelung gilt nicht bei Geschäften mit Verbrauchern.

8.2 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz der Käufer beauftragten Sachverständigen erfolgte.

8.3 Bei berechtigten Beanstandungen von Unternehmern ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Dies gilt nicht bei Geschäften mit Verbrauchern.

8.4 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren.

8.5 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht bei Geschäften mit Verbrauchern und soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 478 (Rückgriffsanspruch) BGB längere Fristen vorschreibt.

8.6 Wurde die bei Gefahrübergang an den Käufer verdeckt mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, trägt der Verkäufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften Ware und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder neu gelieferten Sache ebenso wie die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen für Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

9. PREISANPASSUNGEN

9.1 Der Verkäufer wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Rohmaterial oder Lohnkosten erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Preiserhöhungen innerhalb von vier Wochen ab Vertragsschluss sind ausgeschlossen.

9.2 Steigerungen bei einer Kostenart (z.B. den Lohnkosten) dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen (z.B. den Kosten der Beschaffung von Rohmaterial) erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Verkäufer die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.

10. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG

10.1 Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

10.2 Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

10.3 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Käufers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.4 Die Einschränkungen der Ziff. 8.1 bis 8.3 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

10.5 Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit der Verkäufer eine Garantie übernommen hat. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben ebenfalls unberührt.

11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

11.1 Auf Verträge zwischen dem Verkäufer und dem Käufer findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

11.2 Sofern es sich beim Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer bleibt berechtigt, den Käufer auch an dessen Sitz zu verklagen.

11.3 Abweichend von Nr .11.1 und Nr. 11.2 bleiben bei Geschäften mit Verbrauchern die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften.

11.4 Die EU-Kommission bietet für Verbraucher die Möglichkeit zur Online-Streitbeilegung auf einer von ihr betriebenen Online-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr. Zu einer Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren sind wir nicht verpflichtet und können die Teilnahme an einem solchen Verfahren leider auch nicht anbieten.

11.5 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.